Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Verkauf Neuwagen & Occasion

Geltungsbereich

Die vorliegenden AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Garage Pieren AG und dem Kunden für sämtliche Neu- & Occasionswagenverkäufe.

Stand: 01.09.2023

1. Gültigkeit der Offerte

1.1 Die Gültigkeitsdauer der Offerten ist in der Offerte geregelt, maximal jedoch 30 Tage. Preise verstehen sich netto, zuzüglich der Mehrwertsteuer. Der Vertragsabschluss erfolgt mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Kunden, dass die Offerte angenommen wurde.

2. Zahlungsbedingungen

2.1 Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen mittels Post- oder Banküberweisung ohne Skonto in Schweizer Franken zahlbar. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ohne weitere Mahnung ein Verzugszins von 5% geschuldet. Mahnungs- und Inkassogebühren werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

3. Merkmale des Fahrzeuges

3.1 Alle Werte und Angaben sind als Richtwerte zu betrachten.

3.2 Nicht erhebliche, zumutbare Änderungen gegenüber dem im Vertrag beschriebenen Fahrzeug bezüglich Form, Farbton oder im Lieferumfang bleiben vorbehalten. Die Garage Pieren AG ist jedoch nicht verpflichtet, eine geänderte Ausführung zu liefern.

4. Preis / Preisänderungen

4.1 Basis des vereinbarten Preises des gekauften Fahrzeuges ist der bei Vertragsabschluss gültige Katalogpreis. Treten Änderungen ein und liegen zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 3 Monate ist die Garage Pieren AG berechtigt und verpflichtet, den Preis im gleichen Verhältnis zu ändern, wie der Katalogpreis angestiegen oder gesunken ist.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Preises inklusive allfälliger Verzinsungen und Kosten bleibt das Fahrzeug samt Zubehör Eigentum des Garagenbetriebes. Diesem wird das Recht eingeräumt, einen Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen.

6. Eintauschfahrzeug

6.1 Der Käufer erklärt, dass am eingetauschten Fahrzeug keinerlei Ansprüche oder Eigentumsvorbehalte von Drittpersonen bestehen.

7. Haftung für Sachmängel

7.1 Arten:

A. Besteht für das Fahrzeug eine spezielle Garantieversicherung, so tritt sie an die Stelle der Sachgewährleistung gemäss Ziff. B. oder der gesetzlichen Gewährleistungspflicht hier nach und ersetzt diese vorbehaltlos. Anderslautende Bestimmungen der Garantieversicherung sind nicht anwendbar.

B. Für alle übrigen Fahrzeuge leistet der Garagenbetrieb Gewähr für deren Fehlerfreiheit während der Zeitdauer einer allenfalls noch laufenden Fabrikgarantie im Rahmen und Umfang der entsprechenden Garantiebestimmungen und/oder gemäss separater Garantiebestimmungen, die integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet. Die Geltendmachung der Gewährleistung richtet sich nach den folgenden Bestimmungen:

1. Anstelle von anderen Sachgewährleistungsansprüchen hat der Käufer gegenüber dem Garagenbetrieb Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung) gemäss den nachfolgenden Klauseln:

a) Dieser Anspruch erstreckt sich auf die Reparatur oder Auswechslung der fehlerhaften Teile und auf die Beseitigung weiterer Schäden am Fahrzeug, soweit diese durch die fehlerhaften Teile direkt verursacht worden sind. Bei der Nachbesserung ersetzte Teile gehören dem Garagenbetrieb.

b) Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung dem Garagenbetrieb anzuzeigen oder von dieser feststellen zu lassen. Er hat dem Garagenbetrieb das Fahrzeug auf Aufforderung hin zur Reparatur zu übergeben. Der Garagenbetrieb ist berechtigt, die Nachbesserung durch einen Dritten vornehmen zu lassen, ohne dadurch von ihrer Gewährleistungspflicht befreit zu werden.

c) Jede Gewährleistungspflicht entfällt, wenn das Fahrzeug unsachgemäss behandelt, gewartet, gepflegt, überbeansprucht, eigenmächtig verändert oder umgebaut, oder wenn die Betriebsanleitung nicht befolgt worden ist. Natürlicher Verschleiss schliesst die Gewährleistungspflicht in jedem Falle aus.

2. Kann ein erheblicher Fehler trotz wiederholter Nachbesserung nicht behoben werden, so ist der Käufer berechtigt, eine Reduktion des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung besteht in keinem Fall. Bei Rückgängigmachung des Vertrages sind die gefahrenen km zu entschädigen, und ein allfällig bereits entrichteter Kaufpreis ist zu verzinsen (Zinssatz 1% über dem Zinssatz für variable Hypotheken der Kantonalbank).

3. Nachbesserung verlängert die Gewährleistungsfrist – ausser für ersetzte Teile - nicht.

4. Bei Veräusserung des Fahrzeuges geht der Anspruch auf Gewährleistung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist soweit abtretbar auf den Erwerber über.

5. Alle weitergehenden Haftungsansprüche sind - unter Vorbehalt unabänderlicher Vorschriften – ausgeschlossen.

8. Verzug

8.1 Verzug der Garage Pieren AG. Die gesetzlichen Verzugsfolgen können vom Käufer bei Lieferverzug nach erfolgter schriftlicher Mahnung sowie erst nach unbenütztem Ablauf einer schriftlichen Nachfrist von 30 Tagen geltend gemacht werden. Ausgeschlossen ist die Geltendmachung von Schäden, die nicht durch die Garage Pieren AG verschuldet wurden, insbesondere Schäden infolge Lieferverzögerung durch den Hersteller bzw. Importeur, Streiks, u. ä.

8.2 Verzug des Käufers. Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Übernahme des Fahrzeuges in Verzug, hat die Garage Pieren AG schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen anzusetzen. Nach deren unbenütztem Ablauf kann sie:

a) auf der Erfüllung beharren und Schadenersatz verlangen oder

b) auf die nachträgliche Leistung verzichten und 15% des Preises des gekauften Fahrzeuges als Schadenersatz fordern, wobei die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens nicht ausgeschlossen ist oder

c) vom Vertrag zurücktreten. Die gleichen Rechte stehen der Garage Pieren AG zu, wenn der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Kaufpreises oder eines die Hälfte übersteigenden Teils in Verzug geraten ist und die Garage Pieren AG ihm erfolglos schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen angesetzt hat.

9. Gefahrtragung

9.1 Die Garage Pieren AG trägt die Gefahr für Untergang oder Wertminderung des gekauften Fahrzeuges bis zu dessen Übergabe. Ist der Käufer mit der Annahme des gekauften Fahrzeuges in Verzug, geht die Gefahr auf ihn über. Der Käufer trägt die Gefahr für Untergang oder Wertminderung des Eintauschfahrzeuges bis zu dessen Übergabe. Ist die Garage Pieren AG mit der Annahme des gekauften Fahrzeuges in Verzug und ist die schriftlich gesetzte Nachfrist unbenutzt abgelaufen, geht die Gefahr auf die Garage Pieren AG über.

10. Datenschutz

10.1 Die Bestimmungen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung zu finden, welche hier aufgerufen werden kann. Die Vertragsparteien anerkennen mit ihrer Unterschrift auch die Bestimmungen zum Datenschutz, welche integrierender Bestandteil der AGBs sind und sind mit der Erhebung und Bearbeitung der Personendaten gemäss Datenschutzerklärung einverstanden

10.2 Sämtliche Mitarbeitenden verpflichten sich Art.321a Absatz 4 OR, ihr bekannte Geschäftsgeheimnisse weder anderen mitzuteilen noch selbst zu nutzen.

11. Änderung der ABG

11.1 Die vorliegenden AGB gelten jeweils in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrages resp. Bestellung des Kunden gültigen Fassung.

11.2 Die Garage Pieren AG behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit und einseitig zu ändern. Die jeweils aktuellste Version wird auf der Homepage veröffentlicht.

12. Teilungültigkeit

12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder unwirksam sein, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und dieser AGB insgesamt.

13. Gerichtsstand

13.1 Auf das Vertragsverhältnis ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar. Gerichtsstand ist Thierachern.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Reparatur- und Serviceleistungen Werkstatt

Geltungsbereich

Die vorliegenden AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Garage Pieren AG und dem Kunden für sämtliche Reparatur- und Serviceleistungen, für damit zusammenhängende Kostenvoranschläge sowie für den Verkauf und/oder den Einbau von Ersatzteilen und Zubehör.

Stand: 01.09.2023

1. Einbezug der vorliegenden AGB

1.1 Die vorliegenden AGB bilden einen integrierten Bestandteil aller Verträge zwischen der Garage Pieren AG und dem Kunden, welche sich auf die Durchführung von Reparatur- bzw. Serviceleistungen sowie den Verkauf und/oder Einbau von Ersatzteilen und Zubehör beziehen. Sie gelten unabhängig von der Form (schriftlich, mündlich) und dem Ort (Garagenbetrieb, Internet) des Vertragsabschlusses.

1.2 Die jeweils aktuellste Version der AGB der Garage Pieren AG ist auf der Homepage aufgeschaltet.

1.3 Der Einbezug resp. die Geltung abweichender und/oder ergänzender AGB des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn die Garage Pieren AG diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

2. Auftragserteilung

2.1 Der Kunde hat die zu reparierenden Mängel resp. die am Fahrzeug zu erbringenden Leistungen zuhanden des zuständigen Mitarbeiters der Garage Pieren AG so präzise wie möglich zu bezeichnen und den gewünschten Fertigungsstellungstermin abzusprechen. Die zu erbringenden Leistungen und der abgesprochene Termin werden im Werkstattauftrag erfasst.

2.2 Soweit erforderlich, wird das vom Kunden überlassenen Fahrzeug ohne expliziten Auftrag dessen zusätzlich auf den aktuellen Softwarestand gebracht. Soweit technisch möglich, werden in diesem Zusammenhang Fahrzeugdaten temporär verschlüsselt gesichert. Unabhängig davon geht die Garage Pieren AG davon aus und empfiehlt entsprechend dem Kunden, Daten und individuelle Einstellungen im Fahrzeug gemäss Betriebsanleitung zu sichern, um einen allfälligen Datenverlust zu vermeiden. Für einen derartigen Datenverlust hat der Garagenbetrieb folglich nicht einzustehen.

2.3 Die Garage Pieren AG ist ermächtigt, im Bedarfsfall Unteraufträge an Drittunternehmen zu erteilen und Probefahrten mit dem vom Kunden überlassenen Fahrzeug durchzuführen.

3. Preisangaben / Kostenvoranschlag

3.1 Auf Verlangen des Kunden vermerkt die Garage Pieren AG im Werkstattauftrag die Preise und Ansätze zzgl. MwSt., die bei der Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten voraussichtlich zur Anwendung gelangen. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem werden die Arbeiten und Ersatzteile / Zubehör aufgeführt und mit dem jeweiligen Preis versehen. Die Garage Pieren AG ist an diesen Kostenvoranschlag für zehn Tage nach erfolgter Aushändigung gebunden und darf diesen – ohne vorgängige Zustimmung des Kunden – nicht um mehr als 10% überschreiten.

3.2 Wenn sich bei der Ausführung von Service- resp. Reparaturarbeiten zeigt, dass zusätzliche Arbeiten resp. Leistungen seitens der Garage Pieren AG erforderlich sind, welche im Rahmen der Fahrzeugübernahme durch die Garage Pieren AG nicht zu erwarten waren resp. vom Kunden nicht deklariert worden sind und kostenmässig 10% des Gesamtauftrages übersteigen, holt die Garage Pieren AG für diese Arbeiten vorgängig telefonisch die Zustimmung des Kunden ein. Dieser hat dafür besorgt zu sein, dass der Garage Pieren AG eine Telefonnummer zur Verfügung steht, auf welcher der Kunde während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist. Soweit die Garage Pieren AG den Kunden auch nach dreimaligem Versuch (mit zeitlichen Abständen von zumindest 10 Minuten) nicht erreichen kann, wird die Garage Pieren AG diese Arbeiten nur dann leisten, soweit diese im Hinblick auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Soweit die zusätzlichen Arbeiten kostenmässig 10% des Gesamtauftrages nicht übersteigen, darf die Garage Pieren AG von der Zustimmung des Kunden ausgehen und muss nicht dessen vorgängige Zustimmung einholen.

3.3 Wird aufgrund eines Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags mit der Auftragsrechnung verrechnet. Die Garage Pieren AG ist berechtigt, Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags dem Kunden zu berechnen, sollte der betreffenden Auftrag nicht erteilt werden.

3.4 Ansonsten gelten die Preise und Ansätze, welche die Garage Pieren AG gemäss separater Preisliste verrechnet, soweit einen solche Liste nicht vorhanden ist, gelten die ortüblichen Preise und Ansätze.

4. Zustellung und Abnahme des Fahrzeuges

4.1 Wünscht der Kunde die Abholung oder Zustellung seines Fahrzeuges, erfolgen diese auf seine eigene Rechnung und Gefahr.

4.2 Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von drei Arbeitstagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige oder Aushändigung resp. Übermittlung der Rechnung abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich diese Abholfirst auf einen Arbeitstag.

4.3 Die Abnahme des Fahrzeuges durch den Kunden erfolgt in der Garage Pieren AG, soweit nichts Anderes vereinbart ist. Nutzen und Gefahr am Fahrzeug gehen mit der Bereitstellung desselben zur Abholung auf den Kunden über (so insb. auch im Hinblick auf Diebstahl und Beschädigung durch Dritte). Sofern der Kunde das Fahrzeug nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber zum Geschäftsschluss des vereinbarten Abholtages abholt, ist die Garage Pieren AG berechtigt, das Fahrzeug auf Gefahr und Verantwortung des Kunden ausserhalb des jeweiligen Garagenbetriebes zu parken. Bei Abnahmeverzug kann die Garage Pieren AG ohne entsprechende vorgängige Mahnung des Kunden eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr pro Standtag berechnen, soweit das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände der Garage Pieren AG verbleibt.

5. Rechnung

6.1 In der Rechnung zuhanden des Kunden sind Preise und Preisfaktoren für technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialen gesondert ausgewiesen. Wird der Auftrag aufgrund eines Kostenvoranschlags ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvornaschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufgeführt sind.

5.2 Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Kunden spätestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung eingefordert werden, ansonsten darf die Garage Pieren AG von der Korrektheit derselben ausgehen.

5.3 Der Kunde ist verpflichtet, im Fall der teilweisen oder vollständigen Nichtzahlung der Rechnung durch eine Versicherungsgesellschaft resp. ausbleibender Garantie- oder Kulanzzusage eines Lieferanten / Importeurs, gleich aus welchem Grund, den geschuldeten Betrag vollständig und auf erste Aufforderung gegenüber der Garage Pieren AG zu begleichen.

6. Zahlungsmodalitäten / Verrechnung / Verzug

6.1 Beim ersten Auftrag eines Kunden ist der Rechnungsbetrag grundsätzlich bei Abnahme des Fahrzeuges und Aushändigung der Rechnung bar oder via EC zur Zahlung fällig. Bei weiteren / zukünftigen Aufträgen ist der Rechnungsbetrag bei Abnahme des Fahrzeuges und Aushändigung der Rechnung spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung resp. Übersendung der betreffenden Rechnung fällig.

6.2 Forderungen der Garage Pieren AG kann der Kunde mit eigenen Forderungen nur dann verrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder diesbezüglich ein rechtskräftiges Urteil vorliegt; Darüber hinaus wird das Zurückbehaltungsrecht des Kunden, soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Die Garage Pieren AG ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

6.3 Ist der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, kann die Garage Pieren AG nach Verfall des Zahlungsziels von zehn Tagen ohne eine zusätzliche Mahnung einen Verzugszins von 5% einverlangen. Die Garage Pieren AG ist ebenso berechtigt, für übermittelte Mahnschreiben zuhanden des Kunden eine Bearbeitungsgebühr von CHF 50.00 pro Schreiben in Rechnung zu stellen.

6.4 Die Garage Pieren AG ist dazu berechtigt, das Inkasso einer fälligen Forderung einem Dritten zu übertragen. Die Kosten dieser Drittleistung gehen zu Lasten des Kunden.

7. Gewährleistung für Reparatur- und Serviceleistungen

7.1 Der Kunde hat das Fahrzeug nach der Übernahme umgehend im Hinblick auf allfällige Mängel zu überprüfen. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Kunde bei der Garage Pieren AG spätestens innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Fahrzeugübernahme schriftlich zu rügen, bei verdeckten Mängeln innerhalb von sieben Arbeitstagen nach erstmaligem Auftreten des betreffenden Mangels. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Rüge, gelten die Arbeiten der Garage Pieren AG als genehmigt und damit sind jegliche Mängelrechte verwirkt. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anpruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Sachmangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangel und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

7.2 Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm diesbezügliche Sachmägelansprüche nur zu, wenn der Kunde sich diese bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält.

7.3 Ansprüche des Kunden wegen einer mangelhaften Reparatur- bzw. Serviceleistungen verjähren in zwei Jahren ab Abnahme des Fahrzeuges.

7.4 Soweit ein fristgerecht gerügter Sachmangel vorliegt, der auf die Arbeiten resp. Leistungen der Garage Pieren AG zurückzuführen ist, hat der Kunde ausschliesslich Anspruch auf kostenlose Nachbesserung. Die gesetzlichen Mängelrechte werden wegbedungen. Schlägt die Nachbesserung dreimal fehl. Kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Soweit der Kunde allfällige Nachbesserungsarbeiten durch einen Drittbetrieb vornehmen lässt, fällt der Gewährleistungsanspruch vollumfänglich dahin, die Garage Pieren AG ist entsprechend auch nicht verpflichtet, Nachbesserungsarbeiten eines Drittbetriebes zu vergüten. Wählt der Kunden nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen Mangels zu. Ausgewechselte Ersatzteile fallen in das Eigentum der Garage Pieren AG.

8. Garantie für Ersatzteile und Zubehör

8.1 Der Kunde hat Ersatzteile und Zubehör bei der Lieferung umgehend zu prüfen und allfällige Mängel innerhalb von 7 Arbeitstagen schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind innerhalb von 7 Arbeitstagen nach erstmaligem Auftreten schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Rüge, sind alle Mängelrechte verwirkt.

8.2 Soweit die Ersatzteile und das Zubehör über eine laufende Herstellergarantie verfügen, gilt ausschliesslich diese und die gesetzliche Gewährleistung wird in gesetzlich zulässigem Umfang ausgeschlossen. Soweit keine Herstellergarantie besteht, verjähren die Gewährleistungsansprüche des Kunden für Ersatzteile und Zubehör in zwei Jahren ab der Lieferung. Tritt innerhalb der Garantiefrist / Gewährleistungsfrist ein fristgerecht gerügter Mangel auf, so hat der Kunde ausschliesslich Anspruch auf den kostenlosen Umtausch der Ware. Ist der kostenlose Umtausch der Ware nicht möglich, so hat der Kunde Anspruch auf Rückerstattung des Netto-Kaufpreises gegen Rückgabe der mangelhaften Ware.

8.3 Die Haftung der Garage Pieren AG für indirekte Schäden oder Folgeschäden, insbesondere Schäden an anderen Fahrzeugteilen, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Haftungsschäden, Rechtsverfolgungsschäden etc. wird, soweit gesetzlich zulässig wegbedungen.

9. Haftung

9.1 Die Garage Pieren AG haftet nur bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadenszufügung, die Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist demnach – in gesetzlich zulässigem Umfang – ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ebenso die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Garage Pieren AG für von ihnen durch leichte oder mittlere Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Garage Pieren AG resp. der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen etc. obliegt dem Kunden.

9.2 Eine etwaige Haftung der Garage Pieren AG bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer besonders vereinbarten Garantie oder nach dem Produktehaftpflichtgesetz bleibt vorbehalten.

9.3 Die Haftung für den Verlust von Geld oder Wertsachen jeglicher Art im Fahrzeug, die nicht ausdrücklich seitens der Garage Pieren AG in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Der Kunde hat demnach dafür besorgt zu sein, dass im überlassenen Fahrzeug keine derartigen Wertsachen vorhanden sind.

9.4 Soweit das der Garage Pieren AG überlassene Fahrzeug nicht verkehrstauglich ist und der Kunde beabsichtigt, dieses ohne Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wieder in Betrieb zu nehmen, steht es der Garage Pieren AG zu, die Aushändigung des Fahrzeuges zu verweigern und/oder eine entsprechende (vorgängige) Meldung an die zuständige MFK zu machen. Soweit die Garage Pieren AG das verkehrsuntaugliche Fahrzeug trotz Hinweis auf die fehlende Verkehrstauglichkeit auf Verlangen des Kunden demselben aushändigt, erfolgt die Herausgabe unter Ausschluss der Haftung in gesetzlich zulässigem Umfang und damit auf eigene Gefahr und Risiko des Kunden hin. Diesem ist aufgrund des Hinweises der Garage Pieren AG bewusst, dass das Fahrzeug keinesfalls im betreffenden Zustand im Verkehr eingesetzt werden soll.

9.5 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass in seinem Auftrag vorgenommene individuelle Veränderungen am Fahrzeug, welche insbesondere dem Zweck dienen, die Leistung oder die Fahreigenschaften zu verbessern oder die Optik des Fahrzeuges zu verändern, die Werks- d.h. Fabrikgarantie beeinträchtigen resp. zum Verlust derselben führen können. Ebenso kann ein Tuning die Qualität des Fahrzeuges beeinträchtigen resp. aufgrund der erfolgten Leistungssteigerung zu Schäden am Fahrzeug insbesondere am Motor führen. In gesetzlich zulässigem Umfang wird folglich jegliche Haftung für Schäden und Garantiebeeinträchtigungen, welche auf die gewünschten Tuningarbeiten zurückzuführend sind, vollständig ausgeschlossen.

10. Ersatzteile / Verbrauchsmaterialien des Kunden

10.1 Überlässt der Kunde der Garage Pieren AG Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien mit der Anweisung, diese im Rahmen von Service- bzw. Reparaturarbeiten zu verwenden, so erfolgt selbiges ausschliesslich auf Risiko und Gefahr des Kunden. Jede Haftung und Gewährleistungspflicht der Garage Pieren AG für allfällige Mängel an diesen Ersatzteilen bzw. Verbrauchsmaterialien und/oder die Haftung für Folgeschäden werden in gesetzlich zulässigem Umfang ausgeschlossen.

11. Eigentumsvorbehalt / Retentionsrecht

11.1 Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate gehen erst mit vollständiger Bezahlung des betreffenden Kaufpreises nebst allfälliger Zinsen und Kosten in das Eigentum des Kunden über. Die Garage Pieren hat das Recht, entsprechende Einträge in das Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.

11.2 Die Garage Pieren AG hat das Recht, bis zur vollständigen Bezahlung (früherer oder aktueller) Forderungen aus durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen etc., das vom Kunden überlassene Fahrzeug im Sinne Art. 891 ff. ZGB zurückzubehalten. Soweit der Kunde die Ausstände auch nach dreimaliger Mahnung und Androhung der Verwertung des betreffenden Fahrzeuges zur Tilgung der offenen Forderungen nicht bezahlt, steht dem Garagenbetrieb das Recht zu, das Fahrzeug freihändig zu veräussern ohne Einbezug des Betreibungsamtes. Der betreffende Verkaufserlös wird – nach Abzug aller offenen Forderungen und Kosten der Garage Pieren AG – dem Kunden ausgehändigt

12. Datenschutz

12.1 Die Bestimmungen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung zu finden, welche hier aufgerufen werden kann. Die Vertragsparteien anerkennen mit ihrer Unterschrift auch die Bestimmungen zum Datenschutz, welche integrierender Bestandteil der AGBs sind und sind mit der Erhebung und Bearbeitung der Personendaten gemäss Datenschutzerklärung einverstanden

12.2 Sämtliche Mitarbeitenden verpflichten sich Art.321a Absatz 4 OR, ihr bekannte Geschäftsgeheimnisse weder anderen mitzuteilen noch selbst zu nutzen.

13. Änderung der AGB

13.1 Die vorliegenden AGB gelten jeweils in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrages resp. Bestellung des Kunden gültigen Fassung.

13.2 Die Garage Pieren AG behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit und einseitig zu ändern. Die jeweils aktuellste Version wird auf der Homepage veröffentlicht.

14. Teilungültigkeit

14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder unwirksam sein, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und dieser AGB insgesamt.

15. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

15.1 Auf das Vertragsverhältnis ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar. Gerichtsstand ist Thierachern.

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